Für die Herstellung von Körperpflegeprodukten gibt es viele und z.T. sehr detaillierte gesetzliche Vorgaben, die sicherstellen sollen, dass keine gesundheitsgefährdenden Produkte in den Verkehr gebracht werden. So regeln die Claimsverordnung (EU) 655/2013, das Technical Document on Cosmetic Claims und die Kosmetikverordnung Themen wie Inhaltsstoffe, Deklaration und erforderliche Nachweise.
In Produkten mit dem Reinheitsgebot® sind viele Inhaltsstoffe nicht enthalten, obwohl sie rechtlich zugelassen sind. Wir finden, dass sie nicht zur Philosophie von CD passen, da es bessere Alternativen für Mensch und Umwelt gibt, daher setzen wir sie grundsätzlich nicht ein. Zu diesen Stoffen gehören neben tierischen Inhaltsstoffen, synthetischen Farbstoffen und Mikroplastik auch Silikone, Mineralöle, Parabene und PEGs.
Lt. der aktuellen Fassung der Kosmetikverordnung (EG) 1223/2009 sind jedoch alle diese Stoffe zugelassen, Körperpflegeprodukte mit diesen Inhaltsstoffen können also rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden. Der Gesetzgeber befürchtet nun, dass Aussagen wie „frei von“ oder „0%“ gewisse Inhaltsstoffe diskriminieren könnten, obwohl diese als sicher für die menschliche Gesundheit gelten und zugelassen sind. Es könnte der Eindruck entstehen, dass diese Stoffe gesundheitsschädlich oder für den Menschen gefährlich sind. Da dies nicht der Fall ist, will der Gesetzgeber verhindern, dass ein falscher Eindruck entsteht und verbietet für viele Inhaltsstoffe sog. 0%-Aussagen.
Möglich sind diese Aussagen jedoch für Stoffe, an denen die Verbraucher ein berechtigtes Interesse haben, deshalb findet man diese Stoffe auch ganz explizit im CD Reinheitsgebot® aufgeführt. So darf eindeutig darauf hingewiesen werden, dass ein Produkt keine tierischen Inhaltsstoffe enthält, weil dies u.a. für Veganer von besonderem Interesse ist.